Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) massgebend, vorliegend diejenigen vom April 2005 (04/05). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von den Skos-Richtlinien beschliessen (Abs. 2). 3.2 Gemäss § 29 Absatz 3 SHG kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der Hilfebedürftigen und ihrer Familie zu verbessern. Zu solchen Auflagen und Weisungen gehört beispielsweise die Verpflichtung, Grundeigentum zu verwerten.