Insbesondere hat sie kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe. In Frage kommen insbesondere die Inanspruchnahme von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f.; ebenso § 8 SHG). Nach § 30 SHG hat die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abzudecken (Abs. 1). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) massgebend, vorliegend diejenigen vom April 2005 (04/05).