Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, den Leistungsverpflichtungen Dritter und gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter. Die hilfebedürftige Person hat zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor die zuständige Behörde staatliche Hilfeleistungen erbringen muss. Insbesondere hat sie kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe.