Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe lediglich subsidiärer, das heisst ergänzender Natur ist, denn wirtschaftliche Sozialhilfe wird nach dieser Bestimmung nur ausgerichtet, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter