2.3 Zu prüfen ist somit, ob der Gemeinderat zu Recht die Ausrichtung der ordentlichen wirtschaftlichen Sozialhilfe an den Beschwerdeführer ablehnte, nur Nothilfe gewährte und diese bis zum 31. März 2007 befristete. 3.1 Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann.