Es bestehe kein Grund, welcher eine Ausweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Um zumindest in der Zwischenzeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können, sei er auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen. 2.3 Zu prüfen ist somit, ob der Gemeinderat zu Recht die Ausrichtung der ordentlichen wirtschaftlichen Sozialhilfe an den Beschwerdeführer ablehnte, nur Nothilfe gewährte und diese bis zum 31. März 2007 befristete.