Weiter sei er noch nicht geschieden, weshalb eine allfällige eheliche Unterstützungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehe. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Eigentumswohnungen seien bloss als Ferienwohnungen gedacht gewesen. Der Erwerb dieser Wohnungen spreche deshalb nicht gegen die Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Auch habe er die eine Wohnung zeitweise vermietet gehabt. Der Mieter sei jedoch insolvent gewesen und habe die Wohnung zudem verwüstet, weshalb sie nun total saniert werden müsse, um sie verkaufen zu können.