Gemäss einer Schuldenzusammenstellung der Amtsvormundschaft sei aus dem Verkauf auch nicht mit einem Erlös zu rechnen. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer ein Bewohnen der Eigentumswohnung in Portugal ab dem 1. April 2007 zumutbar, sodass Nothilfe längstens bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtet werde. Die gewährte Frist stelle sicher, dass der Beschwerdeführer alle notwendigen Vorbereitungen für den Umzug in die Wohnung treffen könne. Weiter sei er noch nicht geschieden, weshalb eine allfällige eheliche Unterstützungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehe.