Der Beschwerdeführer sei immer noch verheiratet. Somit gehe die eheliche Unterstützungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor. Weiter sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Eigentümer zweier Wohnungen in Portugal, wovon eine leer sei und zum Verkauf stehe. Der Erwerb der Wohnungen in den Jahren 2000 und 2003 nach mehr als zwanzig Jahren Aufenthalt in der Schweiz zeige, dass er nicht die Absicht habe, sich dauernd in der Schweiz niederzulassen. Auch sei die medizinische Versorgung in Portugal sichergestellt. Die Abklärungen mit der IV würden im Herbst 2006 erfolgen.