Er sei für eine IV-Rente angemeldet, eine Rente sei aber noch nicht verfügt worden. Das Sozialamt sprach ihm mit Entscheid vom 28. August 2006 bis Ende März 2007 die Gewährung von Nothilfe zu, wies aber sein Gesuch im Übrigen ab, und der Gemeinderat bestätigte diesen Entscheid auf die von A erhobene Einsprache hin. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die von A gegen den Einspracheentscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung ordentlicher wirtschaftlicher Sozialhilfe unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ab. Der Beschwerdeführer sei immer noch verheiratet.