Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A stellte am 7. Juli 2006 beim Sozialamt seiner Wohnortsgemeinde ein Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie um Bevorschussung des Mietzinsdepots und der Anschaffung einer einfachen Wohnungseinrichtung. Er sei vom Februar bis November 2005 und seit Januar 2006 hospitalisiert gewesen. Die Lohnfortzahlungspflicht seines letzten Arbeitgebers habe per 30. April 2006 geendet. Er sei für eine IV-Rente angemeldet, eine Rente sei aber noch nicht verfügt worden.