{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-15_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3436", "Checksum": "1cee79997cb58e4ac9a9b3597734e43f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 15", "2007 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. 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Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe\n\n Benötigt die Verwertung von Vermögen eine gewisse Zeit, wie dies bei Grundeigentum regelmässig der Fall ist, kann deshalb ein Anspruch auf materielle Hilfe trotz vorhandenem Vermögen bestehen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 71f., 155). Da die Verwertung von Grundeigentum eine gewisse Zeit benötigt, ist dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Aufgrund von § 28 Absatz 1 SHG besteht während dieser Frist nicht bloss ein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von § 5 Absatz 2 SHG, sondern ein solcher auf ordentliche wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit der Unterhalt nicht aus verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mitteln bestritten werden kann. Erst wenn die Verwertung des Grundeigentums nicht innert der gewährten Frist erfolgt ist, ist die wirtschaftliche Sozialhilfe einzustellen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer weder die wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt noch hat sie ihn ausdrücklich verpflichtet, innert einer angemessenen Zeit seine Eigentumswohnung in Portugal zu verkaufen. Sie hat ihm lediglich für einen befristeten Zeitraum die Nothilfe zugesprochen, um ihn letztlich zur Ausreise nach Portugal zu veranlassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als unzulässig. Das ordnungsgemässe Vorgehen hätte danach darin bestanden, dem Beschwerdeführer, soweit dieser seinen Unterhalt nicht aus verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mitteln bestreiten kann, die wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren, ihn jedoch gleichzeitig ausdrücklich in Form einer Auflage im Sinn von § 29 Absatz 3 SHG zu verpflichten, die Eigentumswohnung zu verkaufen. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, hätte die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt werden dürfen. Auf die Frage, ob die Veranlassung des Beschwerdeführers zur Ausreise mit den Bestimmungen des Ausländerrechts vereinbar ist, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist die Verwaltungsbeschwerde vielmehr gutzuheissen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 6. März 2007) |"}