{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-15_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3436", "Checksum": "1cee79997cb58e4ac9a9b3597734e43f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 15", "2007 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:24", "Checksum": "c038ca24943370f40d6f5eddeb0f98d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe\n\n oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ebenfalls ist auf die Verwertung zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von einer Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Die Skos-Richtlinien halten ausdrücklich fest, dass für Immobilien im Ausland dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz gelten (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-4). Ergänzend dazu ist in der Lehre anerkannt, dass nur Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser von der Verwertung ausgenommen werden können, welche von der unterstützten Person allein oder zusammen mit Familienangehörigen bewohnt werden. Grundsätzlich zu veräussern sind demgegenüber Liegenschaften, welche nicht von der unterstützten Person bewohnt werden und ausschliesslich der Kapitalanlage dienen. Bei Mehrfamilienhäusern im Eigentum von unterstützten Personen ist die Errichtung von Stockwerkeigentum zu prüfen (Wolffers, a.a.O., S. 157, N 145). Zusammengefasst gilt nach dem Gesagten somit Folgendes: Vermögen über 4000 Franken ist bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Für Grundeigentum im In- und Ausland besteht eine Verwertungspflicht. Von einer Verwertung ist insbesondere nur dann abzusehen, wenn dadurch für die oder den Hilfebedürftigen oder ihre Angehörigen eine ungebührliche Härte entstünde, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Hingegen sehen die Skos-Richtlinien keine Pflicht der Hilfebedürftigen vor, ins Ausland zu ziehen und das Grundeigentum selber zu bewohnen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Luzerner Sozialhilferecht. Sie kann auch nicht durch Auslegung des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung begründet oder gestützt auf § 29 Absatz 3 SHG als Auflage oder Weisung verfügt werden. Denn § 10 SHG bestimmt, dass die Organe der Sozialhilfe Hilfebedürftige nicht veranlassen dürfen, aus der Gemeinde wegzuziehen. 5.3 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zweier Wohnungen im Ausland ist und dass eine der beiden Wohnungen leer steht und nicht vermietet ist. Gemäss Inventar vom 30. Juni 2006 beträgt der Wert der beiden Wohnungen rund 170000 Franken. Selbst wenn eine der beiden Eigentumswohnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, ist davon auszugehen, dass das Vermögen des Beschwerdeführers den von den Skos-Richtlinien zugestandenen Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson von 4000 Franken auch nach Abzug der Schulden in der Schweiz von rund 53500 Franken noch signifikant übersteigt. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selber die leer stehende Eigentumswohnung als Ferienwohnung bezeichnet und nicht beabsichtigt, diese zu bewohnen. Der Beschwerdeführer möchte nicht zuletzt aufgrund seiner gesundheitlichen Situation vielmehr in seinem heutigen Wohnort wohnhaft bleiben. Damit ist jedoch erstellt, dass die leer stehende Eigentumswohnung dem Beschwerdeführer als blosse Kapitalanlage dient. Der Beschwerdeführer führt keine stichhaltigen Gründe an, weshalb die Verwertung der Eigentumswohnung in Portugal für ihn eine Härte darstellen würde oder sonst wie unzumutbar wäre. Im Gegenteil: Er beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen. Dabei macht er jedoch geltend, die Wohnung sei vom letzten Mieter verwüstet worden und müsse für einen Verkauf zuerst total saniert werden, wie dies in Portugal üblich sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar ist damit zu rechnen, dass der Verkauf der unsanierten Wohnung einen kleineren Erlös einbringen wird, als wenn sie saniert wäre. Jedoch dürfte der Mindererlös gerade dem Aufwand für die Totalsanierung entsprechen, für den der Beschwerdeführer aufkommen müsste, sodass die Sanierung letztlich zu keinem Mehrertrag führt. In Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist überdies davon auszugehen, dass dieser in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, eine Totalsanierung zu finanzieren. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist es dem Beschwerdeführer damit ohne weiteres zuzumuten, die leer stehende Eigentumswohnung zu verwerten, wenn er um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsucht. Weigert er sich, die Eigentumswohnung zu verkaufen, besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. 5.4 Zu beachten ist jedoch, dass nach § 28 Absatz 1 SHG für die Frage der Bedürftigkeit nur die verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend sind. Denn Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach dieser Bestimmung, \"wer seinen Lebensbedarf nicht rechtzeitig bestreiten kann\". Bei der Anrechnung des Vermögens sind deshalb differenzierte Grundsätze anzuwenden."}