{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-15_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3436", "Checksum": "1cee79997cb58e4ac9a9b3597734e43f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 15", "2007 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. 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Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe\n\n Dritter. Die hilfebedürftige Person hat zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor die zuständige Behörde staatliche Hilfeleistungen erbringen muss. Insbesondere hat sie kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfequellen und der öffentlichen Sozialhilfe. In Frage kommen insbesondere die Inanspruchnahme von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz eigener Arbeitskraft (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f.; ebenso § 8 SHG). Nach § 30 SHG hat die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abzudecken (Abs. 1). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) massgebend, vorliegend diejenigen vom April 2005 (04/05). Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von den Skos-Richtlinien beschliessen (Abs. 2). 3.2 Gemäss § 29 Absatz 3 SHG kann die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der Hilfebedürftigen und ihrer Familie zu verbessern. Zu solchen Auflagen und Weisungen gehört beispielsweise die Verpflichtung, Grundeigentum zu verwerten. Diese Verpflichtung ergibt sich im Übrigen bereits aus dem soeben erwähnten Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1). Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden (§ 29 Abs. 4 SHG). Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich wiederum aus dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. §§ 8 und 28 Abs. 1 SHG). § 13 SHG bestimmt im Übrigen, dass die zuständige Behörde bei einer Änderung der Verhältnisse verpflichtet ist, die geltende Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen. 4. Unter Leistungen Dritter im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG sind insbesondere auch Leistungen im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht nach den Artikeln 163ff. ZGB zu verstehen. Die Skos-Richtlinien bestimmen, dass eine unterstützte Person, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichtet, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen muss. Im Umfang dieses Betrages besteht im Sinn des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, F.3-2). Gemäss den Akten lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehefrau und seinem Kind, die nach Portugal zurückgekehrt sind und eine der beiden Eigentumswohnungen, deren Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, bewohnen. Weiter hat der Beschwerdeführer im September 2006 die Scheidung eingereicht. Da die Ehe noch nicht geschieden ist, besteht somit grundsätzlich eine eheliche Unterhaltspflicht. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Ehefrau nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer wirtschaftlich substantiell zu unterstützen, verletzt dieser das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip allerdings nicht, wenn er sich nicht um Unterstützungsbeiträge der Ehefrau bemüht. 5. Unter den eigenen Mitteln im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG sind zweifellos auch Vermögenswerte zu verstehen, über die der Hilfesuchende verfügt, insbesondere Grundeigentum (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, E.2.1 und E.2-4). 5.1 Gemäss den Ausführungen in den Skos-Richtlinien ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip eine Pflicht zur Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien und Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten. Die Verwertung sei Voraussetzung für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Von einer Verwertung des Vermögens sei dann abzusehen, wenn dadurch für den Hilfebedürftigen oder seine Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar sei (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens der Selbsthilfe wird in den Skos-Richtlinien allerdings zu Beginn einer Unterstützung, oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, empfohlen, der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person einen Vermögensfreibetrag zuzugestehen, Einzelpersonen beispielsweise 4000 Franken (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-3). 5.2 Spezielle Bestimmungen enthalten die Skos-Richtlinien zum Grundeigentum (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, E.2-4). Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, ist auf die Verwertung zu verzichten, falls diese zu marktüblichen"}