{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-15_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3436", "Checksum": "1cee79997cb58e4ac9a9b3597734e43f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 15", "2007 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. 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Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A stellte am 7. Juli 2006 beim Sozialamt seiner Wohnortsgemeinde ein Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie um Bevorschussung des Mietzinsdepots und der Anschaffung einer einfachen Wohnungseinrichtung. Er sei vom Februar bis November 2005 und seit Januar 2006 hospitalisiert gewesen. Die Lohnfortzahlungspflicht seines letzten Arbeitgebers habe per 30. April 2006 geendet. Er sei für eine IV-Rente angemeldet, eine Rente sei aber noch nicht verfügt worden. Das Sozialamt sprach ihm mit Entscheid vom 28. August 2006 bis Ende März 2007 die Gewährung von Nothilfe zu, wies aber sein Gesuch im Übrigen ab, und der Gemeinderat bestätigte diesen Entscheid auf die von A erhobene Einsprache hin. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hiess die von A gegen den Einspracheentscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung ordentlicher wirtschaftlicher Sozialhilfe unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ab. Der Beschwerdeführer sei immer noch verheiratet. Somit gehe die eheliche Unterstützungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor. Weiter sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Eigentümer zweier Wohnungen in Portugal, wovon eine leer sei und zum Verkauf stehe. Der Erwerb der Wohnungen in den Jahren 2000 und 2003 nach mehr als zwanzig Jahren Aufenthalt in der Schweiz zeige, dass er nicht die Absicht habe, sich dauernd in der Schweiz niederzulassen. Auch sei die medizinische Versorgung in Portugal sichergestellt. Die Abklärungen mit der IV würden im Herbst 2006 erfolgen. Wer Sozialhilfe erhalte, müsse alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Die Notlage könne dadurch vermindert werden, dass das Wohneigentum selber bewohnt, vermietet oder veräussert werde. Eine Vermietung oder Veräusserung sei nach Angaben des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Entsprechend liefen auch keine Bemühungen auf Vermietung oder Veräusserung der Wohnung. Gemäss einer Schuldenzusammenstellung der Amtsvormundschaft sei aus dem Verkauf auch nicht mit einem Erlös zu rechnen. Unter diesen Umständen sei dem Beschwerdeführer ein Bewohnen der Eigentumswohnung in Portugal ab dem 1. April 2007 zumutbar, sodass Nothilfe längstens bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtet werde. Die gewährte Frist stelle sicher, dass der Beschwerdeführer alle notwendigen Vorbereitungen für den Umzug in die Wohnung treffen könne. Weiter sei er noch nicht geschieden, weshalb eine allfällige eheliche Unterstützungspflicht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehe. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Eigentumswohnungen seien bloss als Ferienwohnungen gedacht gewesen. Der Erwerb dieser Wohnungen spreche deshalb nicht gegen die Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Auch habe er die eine Wohnung zeitweise vermietet gehabt. Der Mieter sei jedoch insolvent gewesen und habe die Wohnung zudem verwüstet, weshalb sie nun total saniert werden müsse, um sie verkaufen zu können. Er habe sich gegenüber der Gemeinde kooperativ gezeigt und eine Rentenabtretung zugunsten des Sozialamtes unterzeichnet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er weiterhin auf psychosoziale Begleitung angewiesen, um den Alltag bewältigen zu können. Schliesslich habe er im Zusammenhang mit dem Gesuch um eine IV-Rente regelmässig Termine bei der IV-Stelle wahrzunehmen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände sei es ihm nicht zumutbar, nach Portugal zu reisen. Es bestehe kein Grund, welcher eine Ausweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Um zumindest in der Zwischenzeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können, sei er auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen. 2.3 Zu prüfen ist somit, ob der Gemeinderat zu Recht die Ausrichtung der ordentlichen wirtschaftlichen Sozialhilfe an den Beschwerdeführer ablehnte, nur Nothilfe gewährte und diese bis zum 31. März 2007 befristete. 3.1 Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe lediglich subsidiärer, das heisst ergänzender Natur ist, denn wirtschaftliche Sozialhilfe wird nach dieser Bestimmung nur ausgerichtet, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, den Leistungsverpflichtungen Dritter und gegenüber freiwilligen Leistungen"}