{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-15_2007-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3436", "Checksum": "1cee79997cb58e4ac9a9b3597734e43f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 15", "2007 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:24", "Checksum": "c038ca24943370f40d6f5eddeb0f98d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2007 GSD 2007 15 (2007 III Nr. 15)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 06.03.2007 |\n| Fallnummer: | GSD 2007 15 |\n| LGVE: | 2007 III Nr. 15 |\n| Gesetzesartikel: | § 10 SHG, § 28 Abs. 1 SHG, § 29 Abs. 3 und 4 SHG |\n| Leitsatz: | Wirtschaftliche Sozialhilfe. Tragweite des Subsidiaritätsprinzips im Zusammenhang mit der ehelichen Unterstützungspflicht und mit Wohneigentum im Ausland. §§ 10, 28 Absatz 1 und 29 Absätze 3 und 4 SHG. Unterstützte Personen, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichten, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, müssen sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen. - Besitzt eine unterstützte Person Wohneigentum im Ausland, kann die Sozialhilfebehörde von ihr nicht verlangen, dorthin zu ziehen. Ebenso wenig kann sie für die Zeit, während der ein Umzug möglich wäre, nur Nothilfe gewähren. Soweit zumutbar, ist die unterstützte Person ausdrücklich zu verpflichten, das Wohneigentum innert einer angemessenen Zeit zu verkaufen. Während dieser Frist ist wirtschaftliche Sozialhilfe in vollem Umfang zu leisten. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}