Zum einen geht dieser Grundsatz nicht soweit, als dass die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass jemand zuerst bei Privaten Gesuche um freiwillige Leistungen einreicht (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 72). Zum anderen kann die Sozialhilfebehörde einen Anspruch auf Verwandtenunterstützung nicht mit einem Entscheid geltend machen. Im Streitfall hat das kostenpflichtige Gemeinwesen eine Zivilklage einzureichen (Skos-Richtlinien 04/05, F. 4-2). 6. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Verwaltungsbeschwerde teilweise gutzuheissen.