An diesem Resultat vermag auch das Argument des Gemeinderates nichts zu ändern, die Mietzinse seien nach der Einstellung ab 1. Juli 2005 vollumfänglich vom Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer übernommen worden, weshalb aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auch kein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Übernahme der Restkosten bestehe. Zum einen geht dieser Grundsatz nicht soweit, als dass die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass jemand zuerst bei Privaten Gesuche um freiwillige Leistungen einreicht (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 72).