Unter diesen Umständen kann § 29 Absatz 4 SHG, auf den sich die Vorinstanz beruft, keine eigenständige Bedeutung zukommen. An diesem Resultat vermag auch das Argument des Gemeinderates nichts zu ändern, die Mietzinse seien nach der Einstellung ab 1. Juli 2005 vollumfänglich vom Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer übernommen worden, weshalb aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auch kein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Übernahme der Restkosten bestehe.