Nur wer durch sein Verhalten vereitelt, dass solche Mittel fliessen, verletzt das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu die obigen Beispiele und die Formulierung in den §§ 8 Abs. 2 und 28 Abs. 1 SHG). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine konkrete Notunterkunft angeboten hätte. Damit verletzt die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bereits reduzierten Wohnungsmiete ab 1. Juli 2005 die Artikel 12 und 36 Absatz 4 BV. Unter diesen Umständen kann § 29 Absatz 4 SHG, auf den sich die Vorinstanz beruft, keine eigenständige Bedeutung zukommen.