gleichzeitig damit unmittelbar die Notlage verhindern oder verbessern können. Daran ändert auch der Hinweis des Gemeinderates nichts, dass die Beschwerdeführer sich durch das Darlehen erheblich verschulden und damit eine spätere Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verhindern würden. Mit der Aufnahme eines Darlehens werden keine notwendigen Mittel für das Überleben im Sinn von Artikel 12 BV verschafft. Nur wer durch sein Verhalten vereitelt, dass solche Mittel fliessen, verletzt das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu die obigen Beispiele und die Formulierung in den §§ 8 Abs. 2 und 28 Abs. 1 SHG).