Die Vorinstanz nahm die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die volle Höhe des bereits auf das ortsübliche Mass reduzierten Mietzinses per 1. Juli 2005 vor. Diese Kürzung ist nach dem Gesagten als Einstellung einer Unterstützungsleistung im Bereich der Grundsicherung zu qualifizieren, die sich allerdings nicht mit einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips begründen lässt, da sich die Beschwerdeführer mit dem Umzug in eine billigere Wohnung nicht wie mit der Aufnahme einer konkreten zumutbaren Arbeit oder mit der Geltendmachung eines ihnen zustehenden bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf ein Ersatzeinkommen die zum Überleben notwendigen Mittel selber beschaffen und