durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in die Lage versetzt würde, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. In einem solchen Fall sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-5). 5.4 Die Vorinstanz nahm die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die volle Höhe des bereits auf das ortsübliche Mass reduzierten Mietzinses per 1. Juli 2005 vor.