Die Massnahme könne um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien und ein neuer Entscheid getroffen werde (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-2 und 8-3). Schliesslich erwähnen die Skos-Richtlinien, dass eine Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung - das heisst für den Lebensunterhalt, das Wohnen und die Gesundheit - ausnahmsweise dann zulässig sei, wenn die unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen ihres Verhaltens ausdrücklich und wiederholt sich weigere, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und