Dabei sei die Situation von nicht fehlbaren Personen angemessen zu berücksichtigen. Weiter gehende Kürzungen würden in das verfassungsmässig geschützte Recht auf Existenzsicherung eingreifen. Sie seien deshalb unzulässig. Die Massnahme könne um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien und ein neuer Entscheid getroffen werde (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-2 und 8-3).