Weiter weisen die Skos-Richtlinien darauf hin, dass Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV möglich sind. Die Kürzungsgründe ergäben sich aus dem kantonalen Recht. Die grobe Pflichtverletzung sei ein möglicher Kürzungsgrund. Was den Kürzungsumfang anbelangt, könnten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus könne der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Dabei sei die Situation von nicht fehlbaren Personen angemessen zu berücksichtigen.