Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Unter Umständen bedeutet dies, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. Ist dies der Fall, muss die Sozialbehörde eine Notunterkunft zur Verfügung stellen (Skos-Richtlinien 04/05, B.3-1 und 3-2). Weiter weisen die Skos-Richtlinien darauf hin, dass Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV möglich sind.