Im Sozialhilferecht gilt dabei allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit an sich nicht ankommt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein Fehlverhalten zum Beispiel durch eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe geahndet werden kann, wenn das zum Überleben Notwendige noch gewährleistet ist (BGE 131 I 166 E. 4.1 und 4.3, S. 173f. mit Hinweisen). 5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze halten die Skos-Richtlinien zunächst fest, dass überhöhte Wohnkosten nur solange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.