Solche Personen befinden sich nicht in einer Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sie sich nicht auf Artikel 12 BV berufen können. Allerdings braucht es einen sachlichen Zusammenhang zur tatsächlichen Beendigung der Notlage: Die betroffene Person muss aufgrund der bestehenden Möglichkeiten konkret und aktuell in der Lage sein, die Notlage selbst abzuwenden oder zu beenden. Im Sozialhilferecht gilt dabei allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit an sich nicht ankommt.