Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung im Verfassungstext "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" klarstellt, dass für das Recht auf Hilfe in Notlagen der Grundsatz der Subsidiarität gilt. Dementsprechend hat keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen und mit diesen Mitteln die Notlage rechtzeitig verhindern kann. Solche Personen befinden sich nicht in einer Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist.