Damit entfällt die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel zu kürzen oder zu verweigern, darf doch der Kerngehalt von Grundrechten selbst dann nicht beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen nach Artikel 36 Absätze 1 bis 3 BV an sich erfüllt wären (BGE 131 I 166 E. 3.1 und 5.2 S. 172 und 176 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung im Verfassungstext "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" klarstellt, dass für das Recht auf Hilfe in Notlagen der Grundsatz der Subsidiarität gilt.