Verfassungsrechtlich ist nur geboten, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinn einer Überlebenshilfe bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Wie bereits erwähnt, ist nach Artikel 36 Absatz 4 BV der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar.