Zudem muss die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Schliesslich darf dabei der Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt werden (Abs. 4). 5.2 Nach Artikel 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich ist nur geboten, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag.