Die Beschwerdeführer rügen, die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe des Mietzinses verletze Artikel 12 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 36 Absatz 3 BV. Damit stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, sich für die Nichtberücksichtigung der Mietkosten darauf zu berufen, dass das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für Eingriffe in Freiheitsrechte gelten, beschränkt werden könne. Gemäss Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Zudem muss die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).