Zudem würden sich die Beschwerdeführer verschulden, was eine spätere Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zum Vornherein ausschliesse. Eine mildere Massnahme als die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe des Mietzinses würde wegen des Verhaltens der Beschwerdeführer nichts nützen. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf § 29 Absatz 4 SHG und auf das Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerdeführer rügen, die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe des Mietzinses verletze Artikel 12 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 36 Absatz 3 BV.