Die Beschwerdeführer hätten die Wohnung zwar gekündigt, sie aber nicht verlassen. Der Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer bezahle die Differenz zwischen dem effektiven und dem nach Sozialhilferecht anrechenbaren Mietzins. Mit ihrem Verhalten würden die Beschwerdeführer gegen eine Auflage verstossen. Weiter würden die im Hinblick auf die Wohnungsmiete geleisteten Zahlungen unzweckmässig verwendet. Zudem würden sich die Beschwerdeführer verschulden, was eine spätere Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zum Vornherein ausschliesse.