Weiter ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bis 30. Juni 2005 für die Wohnungsmiete angerechneten 1300 Franken zu prüfen. 5.1 Die Vorinstanz begründet diese Kürzung damit, dass den Beschwerdeführern bereits im Dezember 2004, also vor der erneuten Fallaufnahme die Auflage gemacht worden sei, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, welche den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspreche. Damals sei wiederum nur derjenige Mietzinsanteil im Budget berücksichtigt worden, der den Richtlinien entsprochen habe. Die Beschwerdeführer hätten die Wohnung zwar gekündigt, sie aber nicht verlassen.