Zum Lebensbedarf nach den Skos-Richtlinien gehören grundsätzlich auch die Mietkosten. Dabei ist beim Bedarf der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt (Skos-Richtlinien 04/05, B.3-1). Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung (SHV) keine Abweichungen von diesem Grundsatz beschlossen. Zur Konkretisierung des angemessenen Mietzinses im Sinn der Skos-Richtlinien hat der Gemeinderat von X am 5. Mai 2004 Mietzinslimiten erlassen.