Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend, der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen davon beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Mithin werden den situationsbedingten Ausgaben die Einnahmen gegenübergestellt. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen (vgl. dazu das Berechnungsblatt der Skos-Richtlinien 04/05 und 12/05, H.1-1). Zum Lebensbedarf nach den Skos-Richtlinien gehören grundsätzlich auch die Mietkosten.