Darin bestätigte der Gemeinderat die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bis 30. Juni 2005 für die Wohnungsmiete angerechneten 1300 Franken. Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG).