Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.