{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-14_2007-04-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3435", "Checksum": "d9bc94e9851172db1741267bbfe02689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 14", "2007 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Anrechnung von Mietkosten. Artikel 12 und 36 BV; § 29 Absatz 4 SHG. Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. | Art. 12 BV, Art. 36 BV, § 29 Abss 4 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:27", "Checksum": "2e8494b39e69ec89eeed97ed355f3cd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Anrechnung von Mietkosten. Artikel 12 und 36 BV; § 29 Absatz 4 SHG. Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. | Art. 12 BV, Art. 36 BV, § 29 Abss 4 SHG | Sozialhilfe\n\n der Hinweis des Gemeinderates nichts, dass die Beschwerdeführer sich durch das Darlehen erheblich verschulden und damit eine spätere Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verhindern würden. Mit der Aufnahme eines Darlehens werden keine notwendigen Mittel für das Überleben im Sinn von Artikel 12 BV verschafft. Nur wer durch sein Verhalten vereitelt, dass solche Mittel fliessen, verletzt das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu die obigen Beispiele und die Formulierung in den §§ 8 Abs. 2 und 28 Abs. 1 SHG). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine konkrete Notunterkunft angeboten hätte. Damit verletzt die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bereits reduzierten Wohnungsmiete ab 1. Juli 2005 die Artikel 12 und 36 Absatz 4 BV. Unter diesen Umständen kann § 29 Absatz 4 SHG, auf den sich die Vorinstanz beruft, keine eigenständige Bedeutung zukommen. An diesem Resultat vermag auch das Argument des Gemeinderates nichts zu ändern, die Mietzinse seien nach der Einstellung ab 1. Juli 2005 vollumfänglich vom Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer übernommen worden, weshalb aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auch kein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Übernahme der Restkosten bestehe. Zum einen geht dieser Grundsatz nicht soweit, als dass die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass jemand zuerst bei Privaten Gesuche um freiwillige Leistungen einreicht (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 72). Zum anderen kann die Sozialhilfebehörde einen Anspruch auf Verwandtenunterstützung nicht mit einem Entscheid geltend machen. Im Streitfall hat das kostenpflichtige Gemeinwesen eine Zivilklage einzureichen (Skos-Richtlinien 04/05, F. 4-2). 6. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Verwaltungsbeschwerde teilweise gutzuheissen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 19. April 2007) |"}