{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-14_2007-04-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3435", "Checksum": "d9bc94e9851172db1741267bbfe02689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 14", "2007 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Anrechnung von Mietkosten. Artikel 12 und 36 BV; § 29 Absatz 4 SHG. Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. | Art. 12 BV, Art. 36 BV, § 29 Abss 4 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:27", "Checksum": "2e8494b39e69ec89eeed97ed355f3cd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Anrechnung von Mietkosten. Artikel 12 und 36 BV; § 29 Absatz 4 SHG. Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. | Art. 12 BV, Art. 36 BV, § 29 Abss 4 SHG | Sozialhilfe\n\n verweigern, darf doch der Kerngehalt von Grundrechten selbst dann nicht beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen nach Artikel 36 Absätze 1 bis 3 BV an sich erfüllt wären (BGE 131 I 166 E. 3.1 und 5.2 S. 172 und 176 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung im Verfassungstext \"wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen\" klarstellt, dass für das Recht auf Hilfe in Notlagen der Grundsatz der Subsidiarität gilt. Dementsprechend hat keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen und mit diesen Mitteln die Notlage rechtzeitig verhindern kann. Solche Personen befinden sich nicht in einer Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sie sich nicht auf Artikel 12 BV berufen können. Allerdings braucht es einen sachlichen Zusammenhang zur tatsächlichen Beendigung der Notlage: Die betroffene Person muss aufgrund der bestehenden Möglichkeiten konkret und aktuell in der Lage sein, die Notlage selbst abzuwenden oder zu beenden. Im Sozialhilferecht gilt dabei allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit an sich nicht ankommt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein Fehlverhalten zum Beispiel durch eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe geahndet werden kann, wenn das zum Überleben Notwendige noch gewährleistet ist (BGE 131 I 166 E. 4.1 und 4.3, S. 173f. mit Hinweisen). 5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze halten die Skos-Richtlinien zunächst fest, dass überhöhte Wohnkosten nur solange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Dabei haben die Sozialhilfeorgane die Aufgabe, die Hilfebedürftigen bei der Suche nach günstigerem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Unter Umständen bedeutet dies, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. Ist dies der Fall, muss die Sozialbehörde eine Notunterkunft zur Verfügung stellen (Skos-Richtlinien 04/05, B.3-1 und 3-2). Weiter weisen die Skos-Richtlinien darauf hin, dass Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV möglich sind. Die Kürzungsgründe ergäben sich aus dem kantonalen Recht. Die grobe Pflichtverletzung sei ein möglicher Kürzungsgrund. Was den Kürzungsumfang anbelangt, könnten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus könne der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Dabei sei die Situation von nicht fehlbaren Personen angemessen zu berücksichtigen. Weiter gehende Kürzungen würden in das verfassungsmässig geschützte Recht auf Existenzsicherung eingreifen. Sie seien deshalb unzulässig. Die Massnahme könne um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien und ein neuer Entscheid getroffen werde (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-2 und 8-3). Schliesslich erwähnen die Skos-Richtlinien, dass eine Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung - das heisst für den Lebensunterhalt, das Wohnen und die Gesundheit - ausnahmsweise dann zulässig sei, wenn die unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen ihres Verhaltens ausdrücklich und wiederholt sich weigere, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in die Lage versetzt würde, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. In einem solchen Fall sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-5). 5.4 Die Vorinstanz nahm die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die volle Höhe des bereits auf das ortsübliche Mass reduzierten Mietzinses per 1. Juli 2005 vor. Diese Kürzung ist nach dem Gesagten als Einstellung einer Unterstützungsleistung im Bereich der Grundsicherung zu qualifizieren, die sich allerdings nicht mit einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips begründen lässt, da sich die Beschwerdeführer mit dem Umzug in eine billigere Wohnung nicht wie mit der Aufnahme einer konkreten zumutbaren Arbeit oder mit der Geltendmachung eines ihnen zustehenden bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf ein Ersatzeinkommen die zum Überleben notwendigen Mittel selber beschaffen und gleichzeitig damit unmittelbar die Notlage verhindern oder verbessern können. Daran ändert auch"}