{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2007-14_2007-04-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3435", "Checksum": "d9bc94e9851172db1741267bbfe02689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2007 14", "2007 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Anrechnung von Mietkosten. Artikel 12 und 36 BV; § 29 Absatz 4 SHG. Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. | Art. 12 BV, Art. 36 BV, § 29 Abss 4 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:27", "Checksum": "2e8494b39e69ec89eeed97ed355f3cd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 19.04.2007 GSD 2007 14 (2007 III Nr. 14)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Anrechnung von Mietkosten. Artikel 12 und 36 BV; § 29 Absatz 4 SHG. Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. | Art. 12 BV, Art. 36 BV, § 29 Abss 4 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 26. Oktober 2005. Darin bestätigte der Gemeinderat die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bis 30. Juni 2005 für die Wohnungsmiete angerechneten 1300 Franken. Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend, der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen davon beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Mithin werden den situationsbedingten Ausgaben die Einnahmen gegenübergestellt. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen (vgl. dazu das Berechnungsblatt der Skos-Richtlinien 04/05 und 12/05, H.1-1). Zum Lebensbedarf nach den Skos-Richtlinien gehören grundsätzlich auch die Mietkosten. Dabei ist beim Bedarf der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt (Skos-Richtlinien 04/05, B.3-1). Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung (SHV) keine Abweichungen von diesem Grundsatz beschlossen. Zur Konkretisierung des angemessenen Mietzinses im Sinn der Skos-Richtlinien hat der Gemeinderat von X am 5. Mai 2004 Mietzinslimiten erlassen. Darin wurde die Mietzinsobergrenze inklusive der Nebenkosten für einen 3-Personenhaushalt mit 1200 Franken bei einer Wohnungsgrösse von drei Zimmern und für einen 4-Personenhaushalt mit 1300 Franken bei einer Wohnungsgrösse von 31?2 Zimmern festgelegt. Für einen 5-Personenhaushalt beträgt die Obergrenze 1500 Franken, wobei 41/2 Zimmer akzeptiert werden. 5. Weiter ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bis 30. Juni 2005 für die Wohnungsmiete angerechneten 1300 Franken zu prüfen. 5.1 Die Vorinstanz begründet diese Kürzung damit, dass den Beschwerdeführern bereits im Dezember 2004, also vor der erneuten Fallaufnahme die Auflage gemacht worden sei, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, welche den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspreche. Damals sei wiederum nur derjenige Mietzinsanteil im Budget berücksichtigt worden, der den Richtlinien entsprochen habe. Die Beschwerdeführer hätten die Wohnung zwar gekündigt, sie aber nicht verlassen. Der Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer bezahle die Differenz zwischen dem effektiven und dem nach Sozialhilferecht anrechenbaren Mietzins. Mit ihrem Verhalten würden die Beschwerdeführer gegen eine Auflage verstossen. Weiter würden die im Hinblick auf die Wohnungsmiete geleisteten Zahlungen unzweckmässig verwendet. Zudem würden sich die Beschwerdeführer verschulden, was eine spätere Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zum Vornherein ausschliesse. Eine mildere Massnahme als die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe des Mietzinses würde wegen des Verhaltens der Beschwerdeführer nichts nützen. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf § 29 Absatz 4 SHG und auf das Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerdeführer rügen, die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe des Mietzinses verletze Artikel 12 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 36 Absatz 3 BV. Damit stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, sich für die Nichtberücksichtigung der Mietkosten darauf zu berufen, dass das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für Eingriffe in Freiheitsrechte gelten, beschränkt werden könne. Gemäss Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Zudem muss die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Schliesslich darf dabei der Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt werden (Abs. 4). 5.2 Nach Artikel 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich ist nur geboten, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinn einer Überlebenshilfe bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Wie bereits erwähnt, ist nach Artikel 36 Absatz 4 BV der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Damit entfällt die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel zu kürzen oder zu"}