Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwaltungspraxis des BAG für das vorliegend einzig zuständige Gesundheits- und Sozialdepartement bindend sein sollte. 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Gesuch um eine Zulassung der Gesuchstellerin als Leistungserbringerin zur Tätigkeit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzuweisen. Die Frage, ob in X eine Unterversorgung vorliegt und deshalb eine Ausnahmebewilligung zum Zulassungsstopp grundsätzlich erteilt werden könnte, kann unter den gegebenen Umständen offen gelassen werden. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 2. Juli 2007) |