Die Gesuchstellerin kann aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits handelt es sich lediglich um eine indirekte Wiedergabe der angeblichen Praxis des BAG durch den Verfasser des Briefes. Andererseits käme eine solche Praxis einer Auslegung contra legem gleich und wäre damit rechtswidrig. Zudem würde sie auch den Intentionen des Verordnungsgebers widersprechen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwaltungspraxis des BAG für das vorliegend einzig zuständige Gesundheits- und Sozialdepartement bindend sein sollte.