Ihre übrige praktische Tätigkeit erfolgte in Deutschland. Sie hat damit die Voraussetzung des zweijährigen Praktikums bei einem nach der Verordnung über die Krankenversicherung zugelassenen Physiotherapeuten im Sinn von Artikel 47 Absatz 1b KVV nicht erfüllt. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben eines Versicherungsverbandes vom 7. Juni 2005 beruft, wonach gemäss Praxis des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ein Teil des Praktikums im Ausland absolviert worden sein dürfe, so ist dies unbehelflich. Die Gesuchstellerin kann aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten.