Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot im Sinn von Artikel 2 des Freizügigkeitsabkommens liegt nicht vor, da die zur Diskussion stehende Voraussetzung für inländische Gesuchsteller genauso gilt. 3.5 Die Gesuchstellerin hat gemäss den Akten lediglich eine einjährige praktische Tätigkeit bei einem in der Schweiz als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Physiotherapeuten absolviert. Ihre übrige praktische Tätigkeit erfolgte in Deutschland.