Schliesslich widerspricht das Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Schweiz auch nicht höherrangigem Recht, insbesondere nicht dem Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681), das Bestandteil der bilateralen Verträge ist. Dieses regelt lediglich die Berufszulassung und nicht die Zulassung zur Sozialversicherung (Art. 5 des Freizügigkeitsabkommens). Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot im Sinn von Artikel 2 des Freizügigkeitsabkommens liegt nicht vor, da die zur Diskussion stehende Voraussetzung für inländische Gesuchsteller genauso gilt.