Zudem macht das Erfordernis des zweijährigen Praktikums in der Schweiz im Hinblick auf die selbständige Leistungserbringung zweifellos Sinn. Denn ein solches Praktikum im Inland ermöglicht eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem System der sozialen Krankenversicherung in der Schweiz und ist so Garant für eine wirtschaftliche, zweckmässige und wirksame Tätigkeit als Leistungserbringer. 3.4 Schliesslich widerspricht das Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Schweiz auch nicht höherrangigem Recht, insbesondere nicht dem Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681), das Bestandteil der bilateralen Verträge ist.